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Home Konditionen Für Billig Fliegen
Ljubljana, 15. 04. 2009

§ 1: ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Flugscheinen über das System Bookingpoint.net (im Folgenden : Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind Bestandteil jedes Vertrags über den Verkauf von Flugscheinen, die die Gesellschaft BOOKINGPOINT.NET turistične rešitve d.o.o., Leskoškova cesta 10, 1000 Ljubljana, Firmennummer: 2040638 (im Folgenden: Verkäufer), im Rahmen ihrer Firmentätigkeit abschließt, insofern die Anwendung einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht im Widerspruch zu dem Besonderen Teil des Vertrags steht.

  2. Die Bedeutung einzelner Ausdrücke in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Vertrag:
    1. Bookingpoint.net: Reservierungs- und Verkaufssystem, welches sich auf der Website www.bookingpoint.net befindet;
    2. Käufer: jede natürliche oder juristische Person, welche über das System Bookingpoint.net eine Anfrage, Reservierung oder Kauf durchführt; als Reisende gelten alle Personen, die gemäß dem Vertrag die Leistung nutzen, auch wenn sie nicht Vertragsschließender sind und auf dem Flugschein aufgeführt sind;
    3. Fluggesellschaft ist eine Person, die auf Grundlage des Beförderungsvertrags Reisende, Gepäck und Fracht befördert;
    4. Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die zur Durchführung der Beförderung im Auftrag der Fluggesellschaft oder für deren Rechnung tätig wird;
    5. Reisender ist eine natürliche Person, die gemäß des Vertrags das Recht auf die Beförderung mit dem Flugzeug hat;
    6. Ein internationaler Flugtransport ist ein Transport mit dem Flugzeug, bei dem gemäß dem Beförderungsvertrag der Abflugsort und der Zielort auf dem Territorium von zwei Staaten liegen oder auf dem Staatsgebiet eines Landes, wenn ein Zwischenstopp auf dem Staatsgebiet eines anderen Landes vorgesehen ist;
    7. SZR (Sonderziehungsrechte) sind besondere Schöpfungsrechte (Abrechnungseinheit), die von dem Internationalen Währungsfonds bestimmt werden und deren Verhältnis zu der slowenischen Währung beziehungsweise zu derem Wert von der Slowenischen Zentralbank veröffentlicht wird;
    8. Flugzeug ist jedes Gerät, das sich aufgrund der Reaktion der Luft in der Atmosphäre halten kann, mit Ausnahme der Reaktion der Luft an der Erdoberfläche (Luftschiff).
    9. Arbeitstage: Tage von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der Feiertage in der Republik Slowenien oder der Feiertage in dem Herkunftsland des Reisenden.

§ 2: INHALT DES VERTRAGS ÜBER DEN VERKAUF VON FLUGSCHEINEN

  1. Der Verkäufer schließt mit dem Käufer gemäß diesen auf dem Flugschein und der Reisebestätigung aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und besonderen Absprachen einen Vertrag über den Verkauf von Flugscheinen (im Folgenden: Kaufvertrag). Im Fall einer Unstimmigkeit zwischen den Angaben in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Angaben auf dem besonderen Teil der Reisebestätigung gelten die Angaben auf dem besonderen Teil der Reisebestätigung bzw. dem Besonderen Teil des Vertrags.

  2. Wenn Sie Fahrkarten über Internet kaufen, wählen Sie die verfügbare Fahrkarte aus und senden Sie die Daten über Ihre Kreditkarte. Die Daten Ihrer Kreditkarte werden über eine Sicherheitsverbindung gesandt und die e-Fahrkarte innerhalb von 24 Stunden an den Käufer. Falls das Transportunternehmen innerhalb von 24 meldet, dass er die erwünschten Fahrkarten aus objektiven Gründen unter den gewählten Bedingungen nicht senden kann, müssen dem Käufer neue Bedingungen mitgeteilt werden. Falls der Käufer die neuen Bedingungen nicht annimmt, sind wir dazu verpflichtet, dem Käufer das gesamte Kaufgeld zurückzuzahlen.

  3. Im Falle einer Anfrage nach einem Flugschein, die der Käufer telefonisch oder über E-Mail durchführt, übersendet der Verkäufer an den Käufer ein Angebot, welches den "itinerary" - Flugplan und den Gesamtpreis enthält. Das Angebot ist drei Tage gültig, außer wenn es sich um eine Last-Minute-Reservierung handelt. Im Fall einer Last-Minute-Reservierung ist die Gültigkeit des Angebots auf dem Angebot angegeben. Mit der Überweisung der Geldmittel kauft der Käufer den Flugschein, den er spätestens innerhalb von 48 Stunden per E-Mail erhält.

  4. Mit dem Kauf des Flugscheins kommt zwischen dem Reisenden und der Fluggesellschaft ein Beförderungsvertrag mit dem in den §§ 5 und 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Inhalt zustande, es sei denn, dass sich aus dem Flugschein andere Bestimmungen ergeben.

  5. Alle Reisebedingungen wie Fluggesellschaft, genauer Flugplan, eventuelle Beschränkungen bei der Übertragung, Absagung, Zurücknahme sowie Änderung von Namen sind aus dem Flugschein ersichtlich. Die Höhe von eventuellen Kosten bei dem Rücktritt von Flügen steht in der ausschließlichen Zuständigkeit der Fluggesellschaft.

§ 3: KOMMUNIKATION ZWISCHEN DEN PARTEIEN

  1. Der Käufer führt eine Anfrage über das Internetformular im System Bookingpoint.net, per E-Mail oder telefonisch durch.

  2. Die Kommunikation zwischen dem Verkäufer und dem Käufer verläuft über E-Mail oder per Telefon. Der Käufer ist verpflichtet, den Erhalt einer Mitteilung per E-Mail an den Verkäufer zu bestätigen. Eine von dem Verkäufer übersandte Mitteilung gilt als von dem Käufer erhalten, wenn der Verkäufer von der E-Mail-Adresse des Käufers die entsprechende Bestätigung erhält.

  3. Die Kommunikation kann auch über andere Medien (Fax, Telefon) erfolgen, wenn der Käufer und Verkäufer dies ausdrücklich vereinbaren.

  4. Der Käufer hat die Reservierung immer in schriftlicher Form oder durch die Zahlung des kompletten Gesamtpreises der Leistung zu bestätigen.

  5. Falls der Käufer eine Mitteilung nicht innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fristen erhält, kann er in Kontakt mit dem Callcenter des Verkäufers treten und überprüfen, ob es eventuell zu einem Fehler in der Kommunikation gekommen ist. Die gleiche Möglichkeit hat auch der Verkäufer, wenn ihm der Käufer andere Kontaktdaten übermittelt hat und dieser nicht innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fristen reagiert hat.

§ 4 : ANDERE BESTIMMUNGEN UND MITTEILUNGEN DES VERKÄUFERS

  1. PREIS DES FLUGSCHEINS: Der Preis des Flugscheins beinhaltet die Kosten der Beförderung des Reisenden und des entsprechenden Gepäcks, und zwar bis zu dem von der Fluggesellschaft bestimmten Gewicht. Das Gewicht des Gepäcks, dessen Beförderung die Fluggesellschaft unentgeltlich vornimmt, unterscheidet sich nach dem Endziel der Reise. Für Gepäck, dessen Gewicht das zulässige Gewicht überschreitet, zahlt der Reisende gemäß der Preisliste der Fluggesellschaft den gesonderten Beförderungspreis. Die Reservierung gewährleistet dem Reisenden nicht den Beförderungspreis, sondern nur einen Platz in dem reservierten Flugzeug, wenn er die Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft bezüglich der Sitzreservierung beachtet. Die Preise der Flugscheine sind in der Währung des Landes des Reisebeginns und werden aus der Grundwährung in EUR gemäß dem von der Fluggesellschaft festgelegten Wechselkurs umgerechnet. Der Preis des Flugscheins wird in EUR nach dem am Tag des Kaufs geltenden Wechselkurs berechnet. Die Fluggesellschaften behalten sich das Recht vor, ohne vorherigen Hinweis den Preis und die Bedingungen für den Kauf von Flugscheinen zu ändern. Der Preis des Flugscheins ist nur dann gewährleistet, wenn der Reisende bei der Reservierung den Gesamtpreis bezahlt.

  2. Insbesondere für Fluggesellschaften aus den Staaten des EWR gilt: Öffentlich zugängliche Beförderungsentgelte und Tarife umfassen Bedingungen, die gelten, wenn sie in jeglicher Form, einschließlich im Internet, angeboten oder veröffentlicht sind, und zwar für den Lufttransport von Flughäfen auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten, für die der Vertrag gilt. Der Endpreis des Beförderungsentgelts und des Tarifs ist immer angegeben und bezeichnet den zu zahlenden Preis einschließlich aller Steuern, Beiträgen, zusätzlichen Abgaben und Gebühren, die zur Zeit der Veröffentlichung unausweislich und vorhersehbar sind. Neben der Angabe des Endpreises werden mindestens noch die folgenden Angaben gemacht:
    1. Beförderungsentgelt oder Tarif;
    2. Steuern;
    3. Flughafengebühren und
    4. sonstige Beiträge, zusätzliche Abgaben oder Gebühren, insbesondere jene im Zusammenhang mit der Sicherheit oder dem Treibstoff, wenn die Posten aus den Punkten (b), (c) und (d) den Beförderungsentgelten oder Tarife hinzugefügt wurden.

Die Möglichkeit der Zuzahlung wird zu Beginn des Kaufs der Flugscheine auf klare, übersichtliche und unmissverständliche Weise mitgeteilt und der Käufer wählt selbst die Möglichkeit der Zuzahlung aus.

  1. FLUGHAFEN- UND SICHERHEITSGEBÜHREN: neben dem Preis des Flugscheins hat der Reisende bei dem Kauf des Reisedokuments – Flugschein – auch die Kosten der Flughafen- und Sicherheitsgebühren für die Flughäfen und die Fluggesellschaften zu begleichen, bei denen dies notwendig ist. Einige Flughäfen berechnen die Flughafengebühren vor Ort und diese sind nicht in den beim Kauf des Flugscheins berechneten Flughafengebühren inbegriffen. Der Verkäufer führt die Gebühren komplett an die Fluggesellschaft ab. Der Verkäufer informiert den Reisenden über die Höhe der Flughafengebühren nur für die Flughäfen, bei denen die Flughafengebühr bei dem Kauf des Flugscheins zu bezahlen ist. Die Höhe der Gebühren kann sich ändern, und zwar je nach der Anweisung der zuständigen Organe, in derem Namen die Gebühren berechnet werden. Die Gebühren werden in den lokalen Währungen der Flughäfen ausgedrückt und werden nach dem am Tag des Kaufs des Flugscheins geltenden Kurs in EUR umgerechnet.

  2. REISEDOKUMENTE: Wenn ein Reisender sich ins Ausland begibt, muss er im Besitz eines Reisepasses oder eines anderen gültigen Dokuments sein, mit denen er in das jeweilige Land einreisen kann. Wenn einzelne Länder die Einreise mit einer bestimmten zeitlichen Gültigkeit des Reisedokuments vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer am Tag der Einreise bedingen, hat der Reisende auf diese Bestimmung selbst zu achten und der Verkäufer haftet nicht für hieraus resultierende eventuelle Unannehmlichkeiten oder unfreiwillige Reiseunterbrechungen. Der Reisende hat vor der Reise bzw. innerhalb der notwendigen Frist für die Staaten, in die er bzw. durch die er reist, Visa und andere Bestätigungen einzuholen. Wenn der Reisende diese Verpflichtung nicht erfüllt, trifft den Verkäufer keine Haftung für entstandene Kosten. Wenn der Verkäufer die Beschaffung des Visums regelt, haftet dieser nicht für die erfolgreiche Einholung des Visums. Die Kosten der Visumbeschaffung werden von dem Verkäufer nicht zurückerstattet. Der Verkäufer haftet nicht für die Genauigkeit der von den zuständigen Botschaften erhaltenen Informationen. Im Falle der Verwehrung der Einreise in das Land oder anderer Hindernisse trägt der Reisende alle Kosten selbst. Das Einschreiten des Verkäufers bei der Visumbeschaffung ist gesondert zu zahlen. Aufgrund der Anforderungen im internationalen Reiseverkehr hat der Reisende bei der Anmeldung alle notwendigen Angaben über alle von ihm angemeldeten Reisebeteiligten zu übermitteln. Die Angaben müssen zur Gänze mit den Angaben in den amtlichen Dokumenten übereinstimmen, welche die Reisebeteiligten gemäß den Vorschriften über den Grenzübertritt und den entsprechenden ausländischen Gesetzen mit sich führen müssen. Falls falsche Angaben zu Verspätungen, zusätzlichen Kosten oder zur Reiseunterbrechung führen, haftet ausschließlich der Reisende für alle den Reisebeteiligten entstandenen Kosten.

  3. ZOLL- UND DEVISENVORSCHRIFTEN: Der Reisende ist zur Einhaltung aller Zoll- und Devisenvorschriften der Republik Slowenien sowie aller anderen Staaten verpflichtet, in die er bzw. durch die er reist. Wenn der Reisende aufgrund der Nichteinhaltung der Vorschriften seine Reise nicht fortsetzen kann, trägt er alle in diesem Zusammenhang ihm und allen Mitreisenden entstehenden Folgen und Kosten.

  4. GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN: Falls sich der Reisende in ein Gebiet begibt, für dessen Besuch bestimmte Impfungen vorgeschrieben sind, hat sich jeder Reisende selbst die internationale Impfbescheinigung mit den eingetragenen vorgenommenen Impfungen zu besorgen. Der Verkäufer haftet weder für eventuelle Komplikationen oder die Unterbrechung der Reise aufgrund der Nichtbeachtung der Gesundheitsvorschriften des Einreiselandes noch für hiermit im Zusammenhang entstehende Kosten.

  5. KÜNDIGUNG DES REISENDEN ODER ÄNDERUNG DER REISE: der Reisende kann bei der Stelle, bei der er sich angemeldet hat, das Recht auf schriftliche oder mündliche Kündigung der Reservierung oder des Flugscheins geltend machen. Im Hinblick auf die Rückerstattung des Preises des Beförderungsdokuments und der dazugehörenden Gebühren bzw. der Zahlung der durch die Kündigung verursachten Kosten gelten die Bedingungen der zuständigen Fluggesellschaft, über die der Reisende bei der Reservierung/Kauf informiert wurde. Unter Berücksichtigung der Bedingungen der Fluggesellschaft kann der Verkäufer dem Reisenden den Kaufpreis oder einen Teil hiervon nur dann zurückerstatten, wenn dieser das Beförderungsdokument komplett zurückgibt und der Verkäufer von der Fluggesellschaft den Betrag des Kaufpreises zurückerstattet erhält.

  6. REKLAMATIONEN BEZIEHUNGSWEISE BESCHWERDEN: Falls die Beförderungsleistung mangelhaft war oder nicht erfolgte, muss sich der Reisende bei der Fluggesellschaft, die diese Leistungen nicht oder mangelhaft erbrachte, eine entsprechende Bescheinigung verschaffen (Bestätigung über die Absage des Flugs, Verspätung, verlorenes Gepäck u.ä.). Der Reisende richtet – je nach der entsprechenden Bescheinigung - eine schriftliche Reklamation an die für die Reklamation verantwortliche Fluggesellschaft. Die Reklamation muss in Englisch oder der am Sitz der Fluggesellschaft gesprochenen amtlichen Sprache verfasst sein. Bei der Regelung der Formalitäten können Sie sich für Ratschläge und Hilfe an den Verkäufer wenden. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für mangelhaft durchgeführte oder überhaupt nicht erfolgte Leistungen der Fluggesellschaft und übernimmt hierfür keine materielle oder andere Verantwortlichkeit.

§ 5: INHALT DES BEFÖRDERUNGSVERTRAGES

  1. Falls der Flugschein nicht bei der Fluggesellschaft, dem Aussteller des Flugscheins oder dessen bevollmächtigten Agenten ausgestellt wird ist dieser nicht gültig und wird von der Fluggesellschaft nicht akzeptiert.

  2. Die von der Fluggesellschaft erbrachte Beförderung und andere Leistungen sind zusammen mit den übrigen Bedingungen Gegenstand der hier aufgeführten Beförderungsbedingungen. Diese Bedingungen können bei der den Flugschein ausstellenden Fluggesellschaft eingesehen werden. Dieses Reiseprogramm/Reisebestätigung stellt gemäß Artikel 3 des Warschauer und Montrealer Übereinkommens einen Flugschein dar, es sei denn, dass die Fluggesellschaft dem Reisenden ein anderes Dokument aushändigt, das den Anforderungen des Artikel 3 genügt.

  3. Hinweis: Wenn der Bestimmungsort oder der Zwischenlandepunkt des Reisenden in einem Staat liegt, der nicht der Staat des Abgangsortes ist, gilt das Warschauer Übereinkommen. Das Übereinkommen regelt und beschränkt in der Mehrzahl der Fälle die Haftung der Fluggesellschaften für den Tod oder die Verletzung von Reisenden sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck. Wir weisen auch auf die Hinweise »Mitteilung an Reisende auf internationalen Linien hinsichtlich der Haftungsbeschränkung« sowie »Mitteilung über die Haftungsbeschränkung für Gepäck« hin.

§ 6: BEDINGUNGEN DES BEFÖRDERUNGSVERTRAGES

  1. In diesem Vertrag bedeutet Flugschein der Flugschein des Reisenden und der Gepäckschein oder im Fall der Ausstellung eines elektronischen Flugscheins das Reiseprogramm beziehungsweise die Reisebestätigung, wobei diese Bedingungen und Hinweise einen Bestandteil bilden; Beförderung bedeutet Transport; Fluggesellschaft bedeutet alle Fluggesellschaften, die die Beförderung des Reisenden beziehungsweise dessen Gepäck durchführen oder organisieren oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Flug ausführen; elektronischer Flugschein ist das Reiseprogramm, welches von der Fluggesellschaft oder jemand anderem in deren Namen ausgestellt wird und welcher die elektronischen Coupons ersetzt und bei Bedarf auch ein Einreisedokument darstellt. Das Warschauer Übereinkommen ist ein Übereinkommen zur Vereinheitlichung von bestimmten Regeln im Zusammenhang mit dem internationalen Flugverkehr, welches am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnet wurde sowie einer am 28. September 1955 in Haag unterzeichneten Ergänzung. Es kann das Übereinkommen oder dessen Ergänzung angewendet werden.

  2. Für die Beförderung gemäß diesem Vertrag gelten die in dem Warschauer Übereinkommen aufgeführten Regeln und Haftungsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich gemäß dieses Übereinkommens um keine internationale Beförderung.

  3. Falls dies nicht im Widerspruch zu den oben erwähnten Bestimmungen steht, gelten für die die durch die jeweilige Fluggesellschaft durchgeführte Beförderung und für andere erbrachte Leistungen:
    1. die Bestimmungen auf dem Flugschein,
    2. die gültigen Tarife,
    3. die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft und die hiermit verbundenen Bestimmungen, die einen Bestandteil dieses Textes darstellen (auf Anforderung des Reisenden können sie in den Geschäftsstellen der Fluggesellschaft eingesehen werden), mit Ausnahme von Flügen zwischen in den USA und Kanada gelegenen Städten sowie zwischen Städten in anderen Ländern, in denen in diesen Ländern verabschiedete Tarife gelten.

  4. der Name der Fluggesellschaft kann auf dem Flugschein in abgekürzter Form angegeben sein, wenn der vollständige Name und die Abkürzung in der Preisliste der Fluggesellschaft, den Beförderungsbedingungen, Vorschriften oder den Flugplänen angegeben ist; die Adresse der Fluggesellschaft ist der Flugplatz, von dem der Reisende abfliegt und ist auf dem Flugschein gegenüber der ersten Abkürzung des Namens der Fluggesellschaft angegeben; vereinbarte Zwischenlandungen sind diejenigen, die auf diesem Flugschein angegeben sind oder in den Flugplänen der Fluggesellschaft als reguläre Zwischenlandungen auf dem Weg des Reisenden ausgewiesen sind; eine von mehreren Fluggesellschaften hintereinander durchgeführte Flugreise gilt als eine Operation.

  5. eine Fluggesellschaft, die für Linien einer anderen Fluggesellschaft einen Flugschein ausstellt, handelt hierbei nur als deren Agent.

  6. Jeder Haftungsausschluss oder Haftungseinschränkung einer Fluggesellschaft gilt für eine bestimmte Flugreise und wirkt zugunsten der Agenten, Beschäftigten oder Vertreter der Fluggesellschaft und jedes Flugzeugeigentümers, wenn dieser von einer anderen Fluggesellschaft sowie deren Agenten, Beschäftigten und Vertretern genutzt wird.

  7. Aufgegebenes Gepäck wird dem Überbringer des Gepäckscheins ausgehändigt. Wenn Gepäck während eines internationalen Fluges beschädigt wurde hat der Reisende bei der Fluggesellschaft sofort nach der Entdeckung der Beschädigung oder spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt eine schriftliche Beschwerde einzureichen; bei einer verspäteten Aushändigung des Gepäcks hat der Reisende innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks eine schriftliche Beschwerde einzureichen. Es wird auf die Tarife und Beförderungsbedingungen für Inlandsflüge hingewiesen.

  8. Der Flugschein gilt ein Jahr ab seinem Ausstellungsdatum, es sei denn, dass auf dem Flugschein, in der Preisliste, den Beförderungsbedingungen oder anderen Vorschriften etwas anderes angegeben ist. Der Flugpreis gemäß diesem Vertrag kann sich vor dem Flug ändern. Die Fluggesellschaft kann den Transport ablehnen, wenn der Reisende nicht den geltenden Preis gezahlt hat.

  9. Die Fluggesellschaft bemüht sich, die Reisenden und das Gepäck in der kürzest möglichen Zeit zu befördern. Die in den Flugplänen oder an anderer Stelle angegebenen Zeiten sind nicht garantiert und stellen keinen Vertragsbestandteil dar. Die Fluggesellschaft kann ohne vorherige Mitteilung eine andere Fluggesellschaft zu ihrem Vertreter bestimmen oder das Flugzeug auswechseln sowie bei Bedarf auf dem Flugschein angegebene Zwischenlandungen ändern oder auslassen. Der Flugplan kann ohne vorherige Mitteilung geändert werden. Die Fluggesellschaft übernimmt keine Haftung für das Erreichen von Anschlussflügen.

  10. Der Reisende hat in den jeweiligen Ländern die amtlichen Vorschriften zu beachten und Ein- und Ausreisedokumente sowie andere verlangte Dokumente vorzuweisen sowie sich zu der von der Fluggesellschaft bestimmten Uhrzeit am Flughafen einzufinden beziehungsweise in dem Fall, dass die Uhrzeit nicht bestimmt ist, sich frühzeitig genug einzufinden, um vor dem Abflug alle notwendigen Formalitäten abzuwickeln.

  11. Keiner der Agenten, Beschäftigten oder Vertreter der Fluggesellschaft hat das Recht, Bestimmungen dieses Vertrages zu ändern, anzupassen oder auszuschließen.

  12. DIE FLUGGESELLSCHAFT HAT DAS RECHT DIE BEFÖRDERUNG JEDER PERSON ABZULEHNEN, WELCHE DEN FLUGSCHEIN UNTER DER VERLETZUNG VON GELTENDEN GESETZEN ODER TARIFEN DER FLUGGESELLSCHAFT, REGELN ODER VERORDNUNGEN ERHALTEN HAT.

§ 7: MITTEILUNG AN REISENDE AUF INTERNATIONALEN LINIEN HINSICHTLICH DER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

  1. Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reiseantrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung finden können. Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen oder deren Flugreise eine Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sondervereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestimmungen sind, vor, dass die Haftung der Fluggesellschaft für Tod und Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Schäden, maximal jedoch auf US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers gilt. Für Fluggäste, die mit einer Fluggesellschaft reisen, die diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegt, oder Fluggäste, die nicht nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise keine planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA aufweist, ist die Haftung der Fluggesellschaft für Tod oder Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf US $ 20.000. Die Namen der Fluggesellschaften, die den Sondervereinbarungen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Geschäftsstellen dieser Fluggesellschaften erfragt werden. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden. Ein derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung der Fluggesellschaft im Rahmen des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Weitere Informationen können Sie bei Ihrer Fluggesellschaft oder dem Vertreter der Versicherungsgesellschaft erhalten.

  2. Anmerkung: das obige Limit von 75.000 USD beinhaltet Gerichtsgebühren und Kosten; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem besondere Vorschriften bestehen, welche die getrennte Zahlung dieser Gerichtsgebühren und Kosten regeln, beträgt das Limit 58.000 USD ohne Einschluß der Gerichtsgebühren und Kosten.

  3. HINWEIS AUF HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG FÜR GEPÄCK: die Haftung bei Verlust, verspäteter Auslieferung oder Beschädigung von Gepäck ist beschränkt, es sei denn, dass vor der Aufgabe ein höherer Wert deklariert und Zuschläge bezahlt worden sind. In den meisten Fällen von internationalen Flugreisen (einschließlich innerstaatlicher Teilstrecken) ist die Haftung je Passagier beschränkt auf etwa 9,07 USD pro Pfund (20,00 USD pro Kilogramm) für aufgegebenes Gepäck und auf 400,00 USD für nicht aufgegebenes Gepäck. Im Falle der Beförderung ausschließlich zwischen Punkten in den USA schreiben Bundesvorschriften vor, dass die Haftungshöchstgrenze für auf dem Luftweg befördertes Gepäck mindestens 3.000,00 USD je Person beträgt. Bei bestimmten Gegenständen kann der deklarierte Wert höher liegen. Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechliche, wertvolle oder leicht verderbliche Produkte. Zusätzliche Informationen können Sie bei Ihrer Fluggesellschaft erhalten.

  4. HINWEIS AUF BEHÖRDLICHE ABGABEN, GEBÜHREN UND KOSTEN: im Preis des Flugscheins können Abgaben, Gebühren und Kosten enthalten sein, die staatliche Organe für Flugreisen bestimmen. Diese Abgaben, Gebühren und Kosten, die einen bedeutenden Anteil an den Kosten des Luftverkehrs einnehmen können, können im Beförderungspreis enthalten sein oder sind auf diesem Flugschein in den Rubriken ABGABEN, GEBÜHREN UND KOSTEN besonders gekennzeichnet. Eventuell sind auch Abgaben, Gebühren und Kosten zu zahlen, die vorher noch nicht berechnet wurden.

  5. Der folgende Hinweis bezieht sich nicht auf in den USA verkaufte Flugscheine für eine dort begonnene Flugreise. ENTSCHÄDIGUNG FÜR VERWEIGERTEN ZUTRITT IN DAS FLUGZEUG In jenen Ländern, in denen die Reisenden aufgrund von Verordnungen Entschädigungen geltend machen können, bieten die Fluggesellschaften den Reisenden, deren Flug trotz bestätigter Reservierung aufgrund von zu vielen Reservierungen nicht bestätigt wurde, Entschädigungen gemäß dem Entschädigungsplan an. Näheres über diese Pläne können Reisende in den Geschäftsräumen der Fluggesellschaften erhalten.

  6. UHRZEIT ZUM CHECK-IN: die auf dem Flugschein oder dem Reiseprogramm (oder, falls notwendig, auf der Reisebestätigung) angegebene Uhrzeit ist die Abflugszeit des Flugzeugs. Die von der Fluggesellschaft empfohlene oder auf dem Flugplan der Fluggesellschaft angegebene Uhrzeit ist der frühest mögliche Zeitpunkt, an dem die Reisenden an Bord gehen können, wobei sie genug Zeit haben, um alle Formalitäten zu erledigen. Wenn Reisende zu spät kommen, kann das Flugzeug nicht aufgehalten werden; in diesen Fällen wird auch keine Haftung übernommen.

  7. AUFGEGEBENES GEPÄCK: in der Regel ist es den Reisenden erlaubt, bestimmte Gepäckstücke kostenlos aufzugeben, wobei es in Bezug auf das Gewicht je nach der Fluggesellschaft, der Klasse und/oder der Route Unterschiede gibt. Für Gepäck, welches das erlaubte Gewicht überschreitet, können zusätzliche Kosten berechnet werden.

  8. HANDGEPÄCK: in der Regel ist es den Reisenden auch erlaubt, Handgepäck mitzuführen, wobei es in Bezug auf dessen Gewicht je nach der Fluggesellschaft, der Klasse, der Route und (oder) des Flugzeugtyps Unterschiede gibt. Wir empfehlen, dass Reisende so wenig Handgepäck wie möglich mit sich führen. Für spezielle Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Reisebüro oder die Fluggesellschaft. Informationen finden Sie auch auf der Website www.iata.org sowie auf den Websites der Fluggesellschaften.

  9. GEFÄHRLICHE GEGENSTÄNDE IM GEPÄCK: aus Sicherheitsgründen dürfen Reisende im Gepäck die folgenden gefährlichen Gegenstände nicht mitführen: komprimierte Gase, ätzende Stoffe, explosive Gegenstände, entzündbare Flüssigkeiten und feste Stoffe, radioaktive Stoffe, Aktenkoffer mit eingebauten Alarmanlagen, oxydierende Stoffe, Gifte und ansteckende Stoffe sowie andere gefährliche Gegenstände.

§ 8: MITTEILUNG ÜBER DIE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

  1. Auf Ihre Flugreise können die Systeme der Montrealer oder Warschauer Konvention. Anwendung finden. Beide Konventionen können die Haftung der Fluggesellschaft für den Tod und die Körperverletzung von Flugreisenden, für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck sowie bei Flugverspätungen bestimmen und einschränken.

    1. Bei der Anwendung der Montrealer Konvention sind die Haftungsbeschränkungen wie folgt:
      • Im Fall von Tod oder Körperverletzung gibt es keine Haftungsbeschränkungen.
      • Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck sowie dessen verspäteter Zustellung gelten in den meisten Fällen 1000 Sonderziehungsrechte (»Special Drawing Rights«) (ungefähr 1200 EUR bzw. 1470 USD) je Reisendem.
      • Bei aufgrund von Reiseverspätungen verursachten Schäden gelten in den meisten Fällen 4150 Sonderziehungsrechte (durchschnittlich 5000 EUR bzw. 6000 USD) je Reisendem.
        Die EU-Verordnung Nr. 889/2002 verlangt, dass Fluggesellschaften aus der EU die sich aus der Montrealer Konvention ergebenden Beschränkungen bei allen Flugreisen und dem Gepäck anwenden. Eine große Zahl von Fluggesellschaften außerhalb der EU hat sich entschieden, diese Regelung ebenfalls bei Flugreisen und dem Gepäck anwenden.

    2. Bei der Anwendung der Warschauer Konvention können sich die Haftungsbeschränkungen wie folgt darstellen:
      • Wenn das Haager Protokoll zusammen mit dieser Konvention Anwendung findet, gelten im Fall von Tod oder Körperverletzung 16.600 Sonderziehungsrechte (ungefähr 20.000 EUR bzw. 20.000 USD) und wenn nur die Warschauer Konvention Anwendung findet, gelten 8300 Sonderziehungsrechte (ungefähr 10.000 EUR bzw. 10.000 USD). Eine große Zahl von Fluggesellschaften hat freiwillig auf diese Beschränkungen verzichtet; die entsprechenden Vorschriften in den USA verlangen, dass für Flugreisen in oder von der USA oder mit einem planmäßigen Zwischenaufenthalt in der USA die Haftungsbeschränkung nicht kleiner als 75.000 USD sein darf.
      • Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck sowie der verspäteten Zustellung von eingechecktem Gepäck gelten 17 Sonderziehungsrechte (ungefähr 20 EUR bzw. 20 USD) je Kilogramm für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck sowie der verspäteten Zustellung von eingechecktem Gepäck und 322 Sonderziehungsrechte (ungefähr 400 EUR bzw. 400 USD) für nicht eingechecktes Gepäck.
      • die Fluggesellschaft kann auch für einen durch Verspätung verursachten Schaden schadensersatzplflichtig sein.

    Weitere Informationen als auch die für Ihre Reise geltenden Beschränkungen können Sie bei Ihrer Fluggesellschaft erhalten. Wenn Ihre Reise die Beförderung durch verschiedene Fluggesellschaften umfasst, können Sie sich für Informationen bezüglich der geltenden Haftungsbeschränkungen an jede der Fluggesellschaften wenden. Unabhängig davon, welche Konvention für Ihre Flugreise gilt, können Sie für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck sowie dessen verspäteter Zustellung die höheren Haftungsbeschränkungen in der Weise geltend machen, indem Sie bei der Gepäckaufgabe in einer besonderen Erklärung den Wert Ihres Gepäcks angeben und eine zusätzliche Gebühr zahlen. Wenn der Wert Ihres Gepäcks die bestimmte Haftungsbeschränkung übersteigt, müssen Sie vor der Reise den vollen Wert des Gepäcks versichern.

  2. Zeitliche Begrenzung der Klageeinreichung: Jede Schadensersatzklage ist bei Gericht innerhalb von zwei Jahren nach dem tatsächlichen Ankunftstag des Flugzeugs oder dem planmäßigen Ankunftstag einzureichen. Beschwerden in Bezug auf Gepäck: bei beschädigtem Gepäck ist der Fluggesellschaft innerhalb von 7 Tagen nach Empfang des eingecheckten Gepäcks eine schriftliche Mitteilung vorzulegen; bei mit Verspätung erhaltenem Gepäck ist diese Mitteilung innerhalb von 21 Tagen vorzulegen, nachdem das Gepäck dem Reisenden zur Verfügung gestellt wurde.

§ 9: SCHUTZ VON PERSONENBEZOGENEN DATEN

  1. Der Reisende erteilt seine Erlaubnis, dass der Verkäufer und die Fluggesellschaft alle von ihm zum Zweck der Vertragsschließung übermittelten personenbezogenen Daten in seinen Datenbänken bearbeiten und sie zu folgenden Zwecken verwenden: statistische Bearbeitung, Segmentierung der Käufer, Bearbeitung des vorhergehenden Kaufverhaltens, Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen, Information der Käufer über eventuelle Mängel an den Produkten, Versendung von Angeboten, Werbematerial, Zeitschriften und Einladungen zu Veranstaltungen sowie für telefonische, schriftliche oder elektronische Meinungsumfragen. Wenn der Reisende dies nicht wünscht, kann er dies bei der Reiseanmeldung äußern.

  2. Personenbezogene Daten des Reisenden können von dem Verkäufer und der Fluggesellschaft für die Dauer von 5 Jahren bzw. bis zum Widerruf der schriftlichen Einwilligung des Reisenden bearbeitet werden.

  3. Der Reisende erteilt sein Einverständnis, dass der Verkäufer und die Fluggesellschaft auch im Fall des Widerrufs der schriftlichen Einwilligung die personenbezogenen Daten des Reisenden weiterhin verwenden, jedoch nur zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen und zur Geltendmachung von sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechten.

§ 10: GERICHTSZUSTÄNDIGKEIT UND RECHTSWAHL

  1. Die Vertragsparteien werden eventuelle Streitigkeiten einverständlich regeln.

  2. Im Streitfall ist das sachlich zuständige Gericht in Ljubljana zur Streitbeilegung berufen.

  3. Die Parteien vereinbaren, dass für das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Reisenden slowenisches materielles Recht Anwendung findet.

§ 12: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Sonstige Bestimmungen als auch eventuelle Änderungen von Vorschriften, welche diese Bedingungen regeln und in diesen Bedingungen nicht vorgesehen sind, finden unmittelbare Anwendung. Keine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt Rechte der Reisenden aus, welche diese gemäß der positivrechtlichen Gesetzgebung haben.

  2. Falls das System Bookingpoint.net zu einem Zeitpunkt aus welchem Grund auch immer (Naturkatastrophen, Stromausfall, Wartungsarbeiten an dem System) nicht in Betrieb ist, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, an Reisende eine Ausgleichungszahlung oder Schadensersatz zu leisten.

  3. Der Verkäufer nimmt die Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und diese gelten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung auf der Website www.bookingpoint.net.
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